Statuten

Art. 1
Unter dem Namen «Islamische Partei (IP)» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz der Partei befindet sich in der Stadt Zürich ZH.
Die Partei bezweckt, mit demokratischen Mitteln die öffentlich-rechtliche Anerkennung des Islams in allen nicht laizistischen Kantonen der Schweiz herbeizuführen. Die Partei setzt sich zudem für die Freiheit aller Menschen ein, religiöse Symbole und Kleidung im Staatsdienst und in staatsnahen Unternehmen zu tragen.
Die Partei bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zu den tragenden Strukturprinzipien der Schweiz. Die Partei respektiert die Rechtsgleichheit im Sinne von Artikel 8 der Bundesverfassung.


Art. 2
Mitglied der Partei kann jede Person werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer Eltern Mitglied werden.
Die Generalversammlung legt die Höhe allfälliger Mitgliederbeiträge fest.
Mitglieder können regionale oder kantonale Parteisektionen bilden. Mitglieder der Parteisektionen sind kraft ihrer Sektionszugehörigkeit zugleich Mitglied der Islamischen Partei (IP).
Der Austritt aus der Partei ist jederzeit möglich und kann schriftlich, per E-Mail oder über eine Chat-Nachricht erfolgen.
Ein Vereinsausschluss ist nur dann möglich, wenn ein Mitglied sich gegenüber dem Verein im strafrechtlichen Sinn etwas zu Schulden kommen lässt oder gegenüber anderen Mitgliedern ein grenzüberschreitendes oder respektloses Verhalten an den Tag legt. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Die Meinungsäusserungsfreiheit aller Mitglieder der Partei bleibt im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet.


Art. 3
Die Organe der Partei sind die Generalversammlung und der Vorstand.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie entscheidet über Statutenänderungen, Wahl und Abwahl des Vorstands, Annahme der Jahresrechnung, politische Programme sowie Auflösung der Partei. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Generalversammlung kann physisch, virtuell oder in hybrider Form durchgeführt werden. Virtuelle Sitzungen können über gängige Kommunikationsmittel stattfinden (z.B. Threema, Telegram, WhatsApp, Signal, Google Meet, Microsoft Teams, Zoom, oder vergleichbare Plattformen). Online abgegebene Stimmen sind den vor Ort erhobenen gleichgestellt, sofern alle Mitglieder eingeladen wurden und die Abstimmung nachvollziehbar dokumentiert wird.
Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte, vertritt die Partei nach aussen und setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.

Art. 4
Die Partei finanziert sich über Mitgliederbeiträge, freiwillige Spenden und Zuwendungen. Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 5
Die Partei kann sich an Abstimmungen, Initiativen, Referenden, Wahlen und öffentlichen Diskussionen beteiligen. Sie kann mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, soweit dies dem Vereinszweck dient.

Art. 6
Die Auflösung der Parte kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder an der Generalversammlung anwesend sind und 3/4 der Anwesenden zustimmen. Ein allfälliges verbleibendes Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlichen Zielen zuzuwenden.